1 von Art. 156 StGB besteht darin, dass der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor, die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, Art. 156 N 4 f.). Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage,