17. Rechtliche Würdigung zu Ziff. 5 AKS 17.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Das tatbestandsmässige Verhalten nach Ziff. 1 von Art.