Auf seine Aussagen kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht abgestellt werden. Anhand der widersprüchlichen Aussagen der übrigen Beteiligten lässt sich der vom Beschuldigten angegebene Hintergrund der Geldforderung und der beabsichtigte Verwendungszweck nicht verlässlich überprüfen. Entgegen der Vorinstanz hat dies jedoch vorliegend keinen Freispruch zur Folge. Vielmehr ist in dubio pro reo auf die Aussagen und die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2).