20 Zeitpunkt seiner Einvernahme offensichtlich ein angespanntes Verhältnis zum Beschuldigten und zu D.________. Den ersteren beschuldigte er, in seine Wohnung eingebrochen zu sein (pag. 3099, Z. 74 f.). Und mit D.________ habe er mehrere «sehr grosse Differenzen» (3098, Z. 29 ff.). Auf seine Aussagen kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht abgestellt werden.