3113, Z. 91 ff.). Daran sei einzig falsch, dass er Schulden bei R.________ gehabt haben solle (pag. 3113, Z. 111 ff.). D.________ hatte somit sich somit vor seiner zweiten Einvernahme mit dem Beschuldigten besprochen und geeinigt. Angesichts seines widersprüchlichen und unkooperativen Verhaltens kann nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. R.________ stützte die Angaben des Beschuldigten hingegen nicht. Ihm zufolge sei das Darlehen allerdings bereits seit rund einem Jahr beglichen und seine Zahlung an D.________ freiwillig gewesen (pag. 3101, Z. 145 ff.). Allerdings hatte er im