Der Geschädigte, D.________, hatte generell wenig Interesse an der Aufklärung des Vorwurfs. Obwohl er sich anfänglich als Straf- und Zivilkläger konstituierte (pag. 3094 f.), war er nicht bereit, sein Mobiltelefon zur Beweissicherung auswerten zu lassen (pag. 3075). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme zog er sich sodann als Strafund Zivilkläger zurück und erklärte sein Desinteresse am Verfahren (pag. 3117, Z. 261; pag. 3118, Z. 282 ff.). Er habe die Angelegenheit mit dem Beschuldigten klären können (pag. 3112, Z. 59 ff.). Im Übrigen bestätigte er die Darstellung des Beschuldigten (pag. 3113, Z. 91 ff.).