4286, Z. 44). Gemäss seiner Darstellung hatte er im Namen von R.________ eine Teilzahlung von CHF 1'000.00 an den unbekannten Darlehensgeber geleistet und hätte den Überschuss von CHF 500.00 behalten können. Er als junger Familienvater ohne Erwerb (pag. 3453) war kaum in der Lage, einen derartigen Betrag einfach abzuschreiben. Immerhin ist anzuerkennen, dass der Beschuldigte grossen Respekt vor dem Vater von R.________ zu haben scheint. Mehrmals betonte er vor der Kammer, dass dieser sehr nett sei. Seine Darstellung erscheint somit teilweise stimmig. Die übrigen Beteiligten machten indes unglaubhafte Aussagen. Der Geschädigte, D.__