_ beim unbekannten Darlehensgeber zu begleichen. Den Überschuss von CHF 500.00 habe er dem Vater von R.________ zur freien Verfügung geben wollen (zum Ganzen pag. 4071 ff.; pag. 4286 ff.). Die Darstellung des Beschuldigten erscheint – auch zu diesem Vorwurf – beschönigt. Es leuchtet nicht ein, weshalb er sich zugunsten von R.________ verbürgt haben soll, da er zu diesem keine enge Beziehung hatte und primär dessen Vater gut kannte (pag. 4288, Z. 39 ff.). Es überzeugt auch nicht, dass er den Überschuss von CHF 500.00 dem Vater von R.________ übergeben hätte (vgl. auch pag. 4285, Z. 34 vs. pag. 4286, Z. 44).