19 15. Beweiswürdigung der Kammer Der Beschuldigte gab an, er habe von D.________ CHF 2'500.00 verlangt (pag. 4072, Z. 3 ff.; pag. 4285, Z. 31 ff.) und erklärte hierzu folgendes: Eine namentlich nicht genannte Person habe R.________ – ein Bekannter des Beschuldigten – ein Darlehen von CHF 3'000.00 gewährt. Als R.________ das Darlehen nicht habe zurückbezahlen können, sei der unbekannte Darlehensgeber an den Beschuldigten gelangt.