14. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, die fraglichen Text- und Sprachnachrichten (pag. 3077 ff.) an D.________ verschickt zu haben und in der Nähe seiner Wohnung aufgetaucht zu sein, um diesen zum Aushändigen von Bargeld zu bringen (pag. 3124 ff.). Umstritten sind lediglich die Höhe der geforderten Summe und der Grund für die Forderung.