13. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz zog gestützt auf die in den Akten verfügbaren Chatverläufe und Sprachnachrichten zwischen den Beteiligten in Erwägung, dass der Beschuldigte D.________ beschimpft, bedroht und von diesem Geld verlangt habe. Die Hintergründe der Tat seien nicht bekannt. Die Aussagen der Beteiligten würden sich in diesem Punkt widersprechen. Weil sich keine der in der Anklageschrift genannten Sachverhaltsvarianten habe erhärten lassen, habe ein Freispruch zu ergehen (zum Ganzen Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4167 ff.).