spektiv gestützt auf die Tatsache geschlossen werden, dass eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.4). Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum versuchten qualifizierten Raub, evtl. zum versuchten einfachen Raub gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. Dieser Vorfall kann nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis ist die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht erfüllt.