Hingegen ist gemäss dem oberinstanzlichen Beweisergebnis nicht erstellt, dass der Beschuldigte zu einem bestimmten Zeitpunkt gemeinsam mit seinen Mittätern eine Vielzahl zukünftiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle verüben wollte. Der Einbruchsversuch bei der Firma N.________(AG) sowie der gelungene (zweite) Einbruch bei der Firma L.________(Firma) waren eine Reaktion auf den misslungenen ersten Einbruchsversuch bei der Firma L.________(Firma). Die einzelnen Diebstähle der «Serie» wurden jeweils erst geplant, nachdem der vorausgegangene Einbruch nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatte. Auf den für Bandenmässigkeit erforderlichen Willen darf nicht retro-