Überdies war er im Zeitpunkt der Taten nicht erwerbstätig und hatte ein finanzielles Interesse an den Einbrüchen. Nach Ansicht der Kammer trat der Beschuldigte neben den Mitbeteiligten klar als Haupttäter auf. Entgegen der Vorinstanz liegt Mittäterschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch vor. Hingegen ist gemäss dem oberinstanzlichen Beweisergebnis nicht erstellt, dass der Beschuldigte zu einem bestimmten Zeitpunkt gemeinsam mit seinen Mittätern eine Vielzahl zukünftiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle verüben wollte.