17 Hausfriedensbruch ist unstrittig und bedarf keiner weiteren Begründung. Umstritten und zu untersuchen ist die Beteiligungsform des Beschuldigten. Der Beschuldigte brachte die beiden Einbruchsziele ins Spiel und war bei der Entschlussfassung in gleichem Masse beteiligt wie H.________. Im Vorfeld der Taten organisierte er eine Unterkunft für den zur Ausführung beigezogenen G.________ und liess ihn zeitweise bei sich wohnen. Als einziger verfügte er über detailliertes Wissen über seine ehemaligen Arbeitsorte und teilte mit, wo Geld zu holen ist und wo sich Videokameras befinden (pag.