325 Abs. 2 StPO vor. Die mehrmalige Verwendung des Ausdrucks «eventuell» im angeklagten Sachverhalt ändert daran nichts. Die einleitend zum Sachverhalt erwähnten Gesetzesartikel stellen lediglich eine Auswahl für die rechtliche Würdigung dar, an die das Gericht nicht gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Nach Ansicht der Kammer benennt die Anklageschrift die für die Qualifikation der Bandenmässigkeit erforderlichen Sachverhaltselemente hinreichend. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich mit Verweis auf das Nachstehende (E. 11.5 unten). 11.5 Subsumtion