Mit der einleitenden Erwähnung der möglicherweise einschlägigen Gesetzesbestimmungen bringt die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt rechtlich unterschiedlich gewürdigt werden kann. Ohnehin müsste bei einer Eventualanklage – wie dies die Vorinstanz angenommen hat – sinnvollerweise die mittäterschaftliche Begehung als schwerwiegenderer Vorwurf gegenüber der Gehilfenschaft sowie der bandenmässige Diebstahl gegenüber dem einfachen Diebstahl die «Hauptanklagen» bilden. Aus diesen Gründen liegt eine Alternativanklage i.S.v. Art. 325 Abs. 2 StPO vor.