Aus den der Ziff. 3 der Anklageschrift zugrundeliegenden Sachverhalten geht keine eindeutige Präferenz der Staatsanwaltschaft zugunsten von Gehilfenschaft oder Mittäterschaft bzw. einfachem oder bandenmässigem Diebstahl hervor. Mit der einleitenden Erwähnung der möglicherweise einschlägigen Gesetzesbestimmungen bringt die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt rechtlich unterschiedlich gewürdigt werden kann.