11.4.2 Abgrenzung Alternativ-/Eventualanklage sowie Anklagegrundsatz im Hinblick auf Bandenmässigkeit Ziff. 3 der Anklageschrift vom 20. Oktober 2020 umfasst drei praktisch identische Lebenssachverhalte (1x N.________(AG) und 2x L.________(Firma)) und die Rolle, die der Beschuldigte dabei gespielt haben soll, unter Nennung bestimmter Varianten (Beteiligung am Delikt bzw. Mitinitiator). Dies im Gegensatz beispielsweise zu Ziff. 5 der Anklageschrift, bei dem ein Lebenssachverhalt betreffend versuchte Erpressung und andererseits (eventuell) ein Lebenssachverhalt betreffend versuchte Nötigung angeklagt ist. Aus den der Ziff.