16 primär auf einen alternativen Sachverhalt und nicht auf eine unterschiedliche rechtliche Würdigung. Allerdings führt die abweichende Sachverhaltsannahme meist zu einer anderen rechtlichen Qualifikation. Lassen die Sachverhaltselemente, die sich auf den primären Tatbestand beziehen, eine Subsumtion unter den subsidiären Tatbestand zu, bedarf es nicht zwingend einer Eventualanklage; für eine unterschiedliche rechtliche Würdigung genügt es gemäss Art. 344 StPO, wenn das Gericht dem Angeklagten das rechtliche Gehör gewährt.