Eine Alternativanklage muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sondern kann sich auch aus der Darstellung ergeben, indem verschiedene Vorhalte – getrennt durch die Konjunktion «oder» – aufgeführt werden. Eine Alternativanklage kommt etwa in Betracht, wenn unklar ist, ob der (vom Gericht) als bewiesen angenommene Sachverhalt als Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung zu subsumieren ist. Die Alternativanklagen können sich auch auf unterschiedliche Teilnahmeformen oder abweichende Tatorte oder Tatzeiten beziehen (zum Ganzen BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Auflage, Art. 325 N 45 f.).