Dabei hat an die unterschiedlichen Sachverhaltsversionen nicht zwingend eine abweichende rechtliche Würdigung anzuknüpfen. Unzulässig sind alternative Tatversionen, die das Recht auf wirksame Verteidigung unterminieren, weil eine jeweilige Bestreitung der Vorhalte mit einer Belastung in Bezug auf die alternativen Anklagepunkte einherginge. Eine Alternativanklage muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sondern kann sich auch aus der Darstellung ergeben, indem verschiedene Vorhalte – getrennt durch die Konjunktion «oder» – aufgeführt werden.