SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 325 N 13 ff.). Hingegen besteht keine Bindungswirkung hinsichtlich der beweismässigen oder rechtlichen Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Alternativanklageschriften sind zum einen anzufertigen, wenn die Staatsanwaltschaft hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten einen hinreichenden Tatverdacht für die Anklage annimmt. Dabei überlässt die Staatsanwaltschaft – ohne eine Präferenz zum Ausdruck zu bringen – dem Gericht den Entscheid, welcher Vorhalt als bewiesen zu betrachten ist.