In der Rechtspraxis wurden die Anforderungen an den Anklagesachverhalt hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit konkretisiert. Demnach reicht eine Auflistung der zur Bande zusammengeschlossenen Beteiligten, die verübten Delikte unter Angabe von Ort, Zeit und Tatbeitrag der beschuldigten Person sowie Ausführungen über die übliche Rollenverteilung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 f.). Gemäss Art.