Die übrigen Einbrüche seien auf das Scheitern des vorherigen Plans zurückzuführen. Dass letztlich mehrere Einbrüche verübt worden seien, reiche für die Qualifikation nicht aus. Darüber hinaus würden in der Anklageschrift die erforderlichen Elemente zur Annahme von Bandenmässigkeit fehlen. Eine Verurteilung wegen bandenmässigem Diebstahl würde somit den Anklagegrundsatz verletzen (zum Ganzen pag. 4299 f.). 11.4 Zur Anklageschrift 11.4.1 Vorbemerkungen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV;