Danach habe G.________ nur noch mit H.________ Kontakt gehabt. Beim dritten, erfolgreichen Einbruch sei der Beschuldigte gar ausser Landes gewesen. Die vorinstanzliche Subsumtion der Tatbeiträge des Beschuldigten als Gehilfenschaft sei nicht zu beanstanden und stehe im Einklang mit vergleichbaren Urteilen. Betreffend Bandenmässigkeit fehle es an der Absicht zur Verübung einer Vielzahl zukünftiger Taten. Der ursprüngliche Tatplan habe nur einen Einbruch umfasst. Die übrigen Einbrüche seien auf das Scheitern des vorherigen Plans zurückzuführen.