Weiter sei auch Bandenmässigkeit erstellt. Die Gruppe habe nach einer festen Aufgabenteilung gearbeitet und einen hohen organisatorischen Aufwand betrieben. Die Absicht zur Verübung mehrerer Einbrüche habe zwar nicht von Anfang an bestanden. Eine solche müsse jedoch nicht von Anfang an bestehen, könne nachträglich gefasst werden und nur eine kurze Zeit anhalten (zum Ganzen pag. 4294 f. und pag. 4300 f.). Die Verteidigung wandte dagegen ein, zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft könne keine scharfe Grenze gezogen werden. Der Beschuldigte habe lediglich zum Einbruch dienliche Informationen geliefert. Danach habe G._____