Daher sei das Gericht nicht davon entbunden, Mittäterschaft und Bandenmässigkeit zu prüfen. Der Beschuldigte habe die Skizzen angefertigt, die Örtlichkeiten ausgekundschaftet und G.________ eine Unterkunft organisiert. Die Initiative für die Einbrüche sei von ihm ausgegangen und er sei an einer allfälligen Deliktsbeute beteiligt gewesen. Er habe wesentlich zu den Taten beigetragen, mithin die Ziele ausgewählt und stehe daher klar wie ein Haupttäter da. Es liege somit Mittäterschaft vor. Weiter sei auch Bandenmässigkeit erstellt.