14 sicht zur Begehung einer Vielzahl von Diebstählen bestanden habe und Bandenmässigkeit damit ausscheide. 11.3 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor, eine Eventualanklage mache nur Sinn, wenn der schwerwiegendste Vorwurf den Hauptanklagepunkt bilde. Aus der vorliegenden Anklage gehe keine klare Präferenz der Staatsanwaltschaft hervor. Daher sei das Gericht nicht davon entbunden, Mittäterschaft und Bandenmässigkeit zu prüfen.