11.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz stufte die Anklageschrift vom 20. Oktober 2020 als Eventualanklage i.S.v. Art. 325 Abs. 2 StPO ein. Ihr zufolge bildet die Gehilfenschaft zum Diebstahl, mehrfach und teilweise versucht begangen, zur mehrfachen Sachbeschädigung und zum mehrfachen Hausfriedensbruch den Hauptanklagepunkt. Die mittäterschaftliche Beteiligung an diesen Vorwürfen sowie die bandenmässige Begehung der (teilweise versuchten) Diebstähle seien hingegen Eventualanklagen. Sie subsumierte die Tatbeiträge des Beschuldigten als Gehilfenschaft und erachtete den Hauptanklagepunkt als erstellt.