24 N 9 mit Hinweisen). Ein Indiz für Mittäterschaft ist insbesondere das Interesse an der Tat, unter anderem die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (BGE 109 IV 161 E. 4c). Der Tatbeitrag eines Gehilfen ist demgegenüber untergeordneter Natur (BGE 120 IV 265, 272 E. 2c/aa). Die blosse Förderung der Tat genügt. Die Hilfeleistung muss kausal sein, also tatsächlich zur Tat beitragen, sodass diese sich ohne den Beitrag anders abgespielt hätte. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (BSK StGB-FORSTER, Vor Art. 24 N 39). 11.2 Urteil der Vorinstanz