Für die Wesentlichkeit des Beitrags eines Mittäters genügt jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt; der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen «tragenden Einfluss» ausüben, beispielsweise weil ihm nach Vollendung als Abnehmer der Beute eine wichtige Funktion zukommt oder die Ausführenden ihm Rechenschaft ablegen müssen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, Vor Art. 24 N 10; BSK StGB-FORSTER, Vor Art. 24 N 9 mit Hinweisen).