Am 21. Dezember 2017 reiste der Beschuldigte nach Mazedonien und in den Kosovo und kehrte erst im neuen Jahr (2018) zurück. Am Tag der Abreise des Beschuldigten bezog G.________ Quartier in der Wohnung des Beschuldigten, worüber dieser Bescheid wusste. Die eigentlichen Einbruchdiebstähle bei der L.________(Firma) wie auch bei der N.________(AG) in K.________ fanden somit ohne Beteiligung des Beschuldigten statt.