Dabei gelangte man bis ins Gebäude, es entstand jedoch weder Sachschaden, noch konnte Beute gemacht werden. Bei einem erneuten Anlauf bei der L.________(Firma) gelangte G.________ via den Aufenthaltsraum des O.________ (Institut) in die Räumlichkeiten der L.________(Firma). Dabei entstand folgender Sachschaden respektive wurden folgende Gegenstände entwendet: Beschädigung eines Fensters (Sachschaden ca. CHF 200.--) in die Räumlichkeiten des O.________(Institut) und Entwenden der Kaffeekasse mit ca. CHF 40.--. In die Räumlichkeiten der Firma L.________(Firma) Beschädigung eines Fensters und des Eternitdachs der Firma P.__