12 10. Beweisergebnis Die Kammer geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus: Der Beschuldigte hatte bei seinem langjährigen Freund H.________ nicht beglichene Schulden, weshalb sei gemeinsam auf die Idee kamen, beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschuldigten, bei der Firma L.________(Firma), einen Einbruch zu verüben. Da weder der Beschuldigte noch H.________ Erfahrungen in diesem Bereich aufweisen konnten, wandte man sich, über verschiedene Mittelsmänner, an G.________, welchem ein ordentlicher Gewinn versprochen wurde.