übereinstimmend pag. 3790, Z. 79 ff.). Seine Tatbeiträge leistete er nicht nach Weisung von H.________, sondern eigenverantwortlich. Grund für das Vorhaben waren finanzielle Schwierigkeiten. Durch die Einbrüche sollte der Beschuldigte bei H.________ bestehende Schulden tilgen (pag. 3790, Z. 79 ff.). Dass dieser sich mit CHF 5'000.00 das Schweigen des Beschuldigten habe erkaufen wollen (pag. 4284, Z. 35 f.), ist eine weitere Schutzbehauptung.