___ eine Unterkunft und liess ihn während seiner Ferienabwesenheit bei sich zuhause wohnen (vgl. dazu den akzeptierten und rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Begünstigung sowie die dazugehörigen Erwägungen in Ziff. II.2.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4144 ff.). Seine Behauptung vor der Kammer, er habe erst von der Absicht zur Verübung von Einbruchdiebstählen erfahren und H.________ mögliche Ziele genannt, als sie gemeinsam G.________ abholen gegangen seien (pag. 4287, Z. 36 ff.), ist eine klare Schutzbehauptung. H.________ schilderte den Ablauf der Einbrüche und die Rolle, die der Beschuldigte darin spielte, glaubhaft und im Einklang mit den vorstehenden