Im Vorfeld der Einbrüche gab er somit keinesfalls nur Tipps über mögliche Einbruchsziele. Auf den Planskizzen sind präzise Wegbeschreibungen mit Orientierungspunkten vermerkt, die zu einem vordefinierten Ziel führen. Das abgebildete Wissen kann nur dem Beschuldigten zugerechnet werden. Einzig er kannte die Örtlichkeiten, weil er früher dort gearbeitet hatte. Im Hinblick auf die beabsichtigen Einbrüche organisierte er für G.________ eine Unterkunft und liess ihn während seiner Ferienabwesenheit bei sich zuhause wohnen (vgl. dazu den akzeptierten und rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Begünstigung sowie die dazugehörigen Erwägungen in Ziff.