3202 ff.). Seine Erklärungen, weshalb er den Kehricht unmittelbar nach seiner Einvernahme in rund 10 km Entfernung entsorgen wollte, überzeugen nicht (vgl. pag. 2467; pag. 2490; pag. 4066, Z. 18 ff.; pag. 4067, Z. 1 ff.). Der zeitliche Zusammenhang zwischen seiner Erstbefragung und der offenbar besonders dringenden Entsorgung liegt auf der Hand. Dem Beschuldigten war klar, was sich in den Kehrichtsäcken befand. Es ist bezeichnend, dass sich die Skizzen der Einbruchsziele in seiner Wohnung befanden. Die Darstellung seiner Rolle als blosser Tippgeber, der mit den Einbrüchen nichts weiter zu tun gehabt habe (pag. 4289, Z. 27 f.), ist nicht haltbar.