_ gehandelt und gedacht, G.________ komme fürs Training in die Schweiz (pag. 4290, Z. 2 f.). Dies ist aber mit dem – vom Beschuldigten akzeptierten – rechtskräftigen Schuldspruch wegen Begünstigung ganz und gar nicht zu vereinbaren (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. II.2.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4144 ff.). Nebst dem unglaubwürdigen Aussageverhalten des Beschuldigten und dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Begünstigung liegen zahlreiche weitere Beweise vor, die seine direkte Beteiligung an der Planung, Entschlussfassung und Organisation der Einbrüche belegen, vor allem sein Verhalten in der Untersuchung.