Die Kammer konnte sich an der oberinstanzlichen Einvernahme selbst ein Bild machen. Der Beschuldigte versuchte sein Verhalten im Verfahren als einsichtig und reuig darzustellen. Er hob mit Nachdruck hervor, dass man zu seinen Fehlern stehen müsse und er vor dem Regionalgericht geständig gewesen sei (pag. 4284, Z. 9 f.; pag. 4290, Z. 25 f.). Seine abenteuerlichen Erklärungsversuche in der Untersuchung blendete er dabei komplett aus (vgl. auch pag. 4290, Z. 29 ff.). Er behauptete vor der Kammer erneut, er habe nicht gewusst, zu welchem Zweck er eine Unterkunft für G.________ habe organisieren müssen; er habe lediglich im Auftrag von H.________ gehandelt und gedacht, G._