Er sei davon ausgegangen, dass G.________ für den Kampfsport in die Schweiz gekommen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu, der Tippgeber der Einbruchdiebstähle gewesen zu sein, und somit Kenntnis von diesen Delikten gehabt zu haben. Ansonsten sei er jedoch nicht in die Geschehnisse involviert gewesen. Geständig war der Beschuldigte damit lediglich im Umfang derjenigen Sachverhaltselemente, welche ihm bereits mit weiteren Beweisen haben nachgewiesen werden können. Zusammengefasst waren seine Aussagen unbeständig, über weite Teile unlogisch und verharmlosend. Sämtliche Schuld sieht er bei den Mitbeteiligten.