II. 2.3.11.b. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4128 f.): Die anfänglichen Aussagen von A.________ basieren auf einer äusserst unglaubwürdigen Geschichte eines zufälligen Treffens zwischen ihm und G.________, anlässlich welchem er G.________, welcher ihm zum damaligen Zeitpunkt völlig unbekannt gewesen sei, aus altruistischen Gründen habe