9. Beweiswürdigung der Kammer Die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft verwiesen im Grundsatz auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (E. 8 oben). Die Kammer kann sich der (sorgfältigen und korrekten) vorinstanzlichen Beweiswürdigung ebenfalls anschliessen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (Ziff. II.2.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4146 ff.). Die punktuell divergierenden Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Dazu kann vorab nach Ansicht der Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Aussageverhalten des Beschuldigten verwiesen werden (Ziff. II. 2.3.11.b.