4289, Z. 27 f.). Zu prüfen sind somit die Tatbeiträge des Beschuldigten, namentlich ob er im Wissen um die geplanten Einbrüche Informationen über die Einbruchsziele weitergegeben und Planskizzen angefertigt hat. Die Einbrüche bzw. Einbruchsversuche sind hingegen unstrittig.