8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft verwiesen oberinstanzlich auf das Beweisergebnis der Vorinstanz (pag. 4294 ff.; pag. 4299 ff.). Der Beschuldigte hingegen gestand an der oberinstanzlichen Einvernahme lediglich ein, dass er Tipps für die Einbrüche bei seinen früheren Arbeitgebern gegeben habe (pag. 4065, Z. 32; pag. 4284, Z. 9 f.). Er stritt jegliche weitere Beteiligung sowie das Erstellen der Planskizzen ab (pag. 4065, Z. 32 f.; pag. 4289, Z. 27 f.).