7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten eine weitergehende Beteiligung an den Einbruchdiebstählen, als seine an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestandene Rolle als Tippgeber. Gemäss den Aussagen von H.________ und G.________ habe er tatrelevante Informationen über die Einbruchsziele geliefert. Er habe ausserdem bei der Erstellung von Planskizzen mitgewirkt und diese teilweise selbst angefertigt (zum Ganzen Ziff. II.2.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4146 ff.).