V.) sowie die Verfügungen hinsichtlich der Einziehung zur Vernichtung mehrerer Gegenstände (Ziff. VI.2.) und das Belassen zweier Schriftproben bei den Akten (Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer prüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung durch die Staatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario); das Urteil darf in den angefochtenen Punkten zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden.