I.), der Beschuldigte von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum versuchten qualifizierten Raub, eventuell Gehilfenschaft zum versuchten einfachen Raub freigesprochen wurde (Ziff. II.2.), hingegen der Geldwäscherei, der Begünstigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vom 17. April 2018 bis 9. November 2019) und des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig erklärt wurde (Ziff. III.1.-2. und Ziff. III.6.-7. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter rechtskräftig sind die Übertretungsbusse (Ziff. V.2.), die Verfügungen im Zivilpunkt (Ziff. V.) sowie die Verfügungen hinsichtlich der Einziehung zur Vernichtung mehrerer Gegenstände (Ziff.