Es ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (bis 16. April 2018) – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten – eingestellt wurde (Ziff. I.), der Beschuldigte von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum versuchten qualifizierten Raub, eventuell Gehilfenschaft zum versuchten einfachen Raub freigesprochen wurde (Ziff.